Offizielle Statuten: Jahrgaenger-1988-Villmergen_Statuten.pdf
Statuten des Jahrgängervereins 1988 Villmergen
I. Name, Sitz, Dauer und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Jahrgängerverein 1988 Villmergen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Villmergen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Förderung des Kontakts unter den Mitgliedern. Zur Erreichung dieses Zwecks kann er gesellschaftliche oder kulturelle Anlässe organisieren oder daran teilnehmen. Ein besonderes Ziel des Vereins ist die Organisation des "Güüge" im Jahr 2038.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder werden können:
- in Villmergen wohnhafte Personen mit Jahrgang 1988
- Klassenkameradinnen und -kameraden, welche in Villmergen oder Hilfikon die Schule mit dem Jahrgang 1988 besucht haben
- Ausnahmen werden durch das einfache Mehr an der Generalversammlung bestimmt
Art. 4 Aufnahme
Die provisorische Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Ein Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die definitive Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung.
Art. 5 Austritt
Der Austritt eines Mitglieds kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt oder den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
III. Finanzen
Art. 7 Mitgliederbeiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.
- Die Höhe wird auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung festgelegt.
- Neue Mitglieder zahlen einen einmaligen Eintrittsbeitrag.
- Späteintritte (nach dem 39. Lebensjahr) müssen die fehlenden Jahre nachzahlen.
Passiv-Mitgliedschaft:
- Beitrag = 50% des regulären Mitgliederbeitrags.
- Teilnahme an Jahresversammlungen erlaubt, aber kein Güüge.
- Nachzahlung erforderlich bei nachträglicher Teilnahme am Güüge.
Art. 8 Verwendung der Mittel
Die Mittel werden ausschliesslich zur Förderung und Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt. Es besteht kein persönlicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Organisation
Art. 10 Organe des Vereins
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
1. Generalversammlung
Art. 11 Einberufung
Mindestens einmal jährlich, durch den Vorstand, schriftlich oder elektronisch mit 21 Tagen Vorlauf und Traktandenliste.
Art. 12 Beschlussfähigkeit
Unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.
Art. 13 Stimmrecht
- Aktivmitglieder: 1 Stimme
- Passivmitglieder: kein Stimmrecht
Art. 14 Beschlussfassung
Einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen (sofern nicht anders geregelt).
2. Vorstand
Art. 15 Zusammensetzung
Mindestens 3 Personen: Präsident/in, Kassier/in, Aktuar/in. Anzahl muss ungerade sein.
Art. 16 Wahl und Amtsdauer
Wahl durch die Generalversammlung für 2 Jahre. Wiederwahl möglich.
Art. 17 Aufgaben
Führung der laufenden Geschäfte, Vertretung nach aussen. Konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 18 Beschlüsse
Beschlussfähig bei Mehrheit der Mitglieder. Entscheidungen mit einfachem Mehr.
Art. 19 Befugnisse
Kompetenz zu jährlichen Anschaffungen bis CHF 500.– ohne Zustimmung der Generalversammlung.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 20 Wahl und Aufgaben
Zwei Revisoren (nicht im Vorstand), Wahl auf zwei Jahre. Prüfung der Jahresrechnung und Bericht an die Generalversammlung.
V. Statutenänderung und Auflösung
Art. 21 Statutenänderung
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung erforderlich.
Art. 22 Auflösung des Vereins
Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vermögen geht an eine wohltätige Institution nach Wahl der Generalversammlung.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 23 Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
Es gelten die Bestimmungen des ZGB, soweit nichts anderes geregelt ist.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13.06.2025 angenommen und treten sofort in Kraft.